Gütestelle

                              Staatlich anerkannte Gütestelle





                                                                            "Zum Recht gehört auch das Ziel des Rechts,
                                                                       nämlich Gerechtigkeit und Frieden" (Richard von Weizsäcker)

Obligatorische Güteverahren

Das Hessische Streitschlichtungsgesetz sieht für bestimmte Fälle einen Einigungsversuch vor, bevor geklagt werden kann. Dieser Versuch muss vor einer staatlichen Schlichtungstelle oder staatlich anerkannte Gütestelle erfolgen, welche zwar im Gegensatz zu erstgenannter kostenintensiver, dafür aber zeitlich und methodisch deutlich umfassender ist. Ich wurde als solche Gütestelle vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. anerkannt.

Nach dem Antrag einer Partei auf Einleitung eines Güteverfahrens wird die gegnerische Partei über diesen in Kenntnis gesetzt und um Mitteilung gebeten, ob sie zur Teilnahme bereit ist.
Ist dies der Fall wird ein (erster) Termin für den Einigungsversuch vereinbart. Grundlage des Verfahrens stellt auch hier die Mediation dar, um zu klären welche Interessen die verschiedenen Parteien habern und eine Lösung zu erarbeiten, welche möglichst alle Interessen beider Parteien berücksichtigt. In Abgrenzung zur reinen Mediation können jedoch meinerseits im Bedarfsfall oder nach Wunsch der Parteien auch Lösungsvorschläge eingebracht werden. Im Erfolgsfall wird eine Vereinbarung getroffen, welche wie ein Urteil vollstreckbar ist.
Kommt es zu keinem Güteverfahren oder wird dieses ohne Einigung beendet, wird eine sog. Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt, mit welcher vor dem zuständigen Gericht geklagt werden kann.

Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf und den Kosten entnehmen Sie bitte meiner Schlichtungsordnung. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Mail direkt an mich.
Fakultative Güteverfahren

Auch in anderen Streitgikeiten kann vor einer Klageerhebung bei Gericht der Versuch der Streitbeilegung vor einer anerkannten Gütestelle erfolgen. Dieser Weg bietet gegenüber einem Einigungsversuch bei einer anderen Stelle gleich mehrere Vorteile: so tritt mit der Antragstellung etwa eine Verjährungshemmung bis 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens ein und gefundene Vergleiche sind wie Urteile vollstreckbar.

Gegenüber einer sofortigen Anrufung des Gerichts bietet Ihnen ein Einigungsversuch auf Grundlage der Mediation zudem alle damit verbundenen Vorteile. So ist ein solcher in aller Regel deutlich günstiger, schneller und befriedigender als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Denn Sie werden durch diesen Weg in die Lage versetzt, die Kommunikation (wieder) zu verbessern und "win-win-Lösungen" zu finden und so mit meist deutlich geringerer Belastung Ihrer Finanzen sowie kostbaren Zeit und Nerven Ihren Konflikt selbstbestimmt und nachhaltig beizulegen.


Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf und den Kosten entnehmen Sie bitte meiner Schlichtungsordnung. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Mail direkt an mich.
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