Obligatorische Güteverahren
Das Hessische Streitschlichtungsgesetz
sieht für bestimmte Fälle einen Einigungsversuch vor, bevor geklagt werden kann.
Dieser Versuch muss vor einer staatlichen Schlichtungstelle oder staatlich anerkannte Gütestelle erfolgen, welche zwar im Gegensatz zu erstgenannter kostenintensiver, dafür aber zeitlich und methodisch deutlich umfassender ist. Ich wurde als solche Gütestelle vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. anerkannt.
Nach dem Antrag
einer Partei auf Einleitung eines Güteverfahrens wird die gegnerische Partei über diesen in Kenntnis gesetzt und um Mitteilung gebeten, ob sie zur Teilnahme bereit ist.
Ist dies der Fall wird ein (erster) Termin für den Einigungsversuch
vereinbart. Grundlage des Verfahrens stellt auch hier die Mediation dar, um zu klären welche Interessen die verschiedenen Parteien habern und eine Lösung zu erarbeiten, welche möglichst alle Interessen beider Parteien berücksichtigt. In Abgrenzung zur reinen Mediation können jedoch meinerseits im Bedarfsfall oder nach Wunsch der Parteien auch Lösungsvorschläge
eingebracht werden. Im Erfolgsfall wird eine Vereinbarung getroffen, welche wie ein Urteil vollstreckbar ist.
Kommt es zu keinem Güteverfahren oder wird dieses ohne Einigung beendet, wird eine sog. Erfolglosigkeitsbescheinigung
ausgestellt, mit welcher vor dem zuständigen Gericht geklagt werden kann.
Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf und den Kosten entnehmen Sie bitte meiner
Schlichtungsordnung. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Mail direkt an mich.